Namensrecht
Hier finden Sie alles rund um das Thema Namensänderung.
Es besteht die Möglichkeit seinen Vor- und/oder seinen Familiennamen ändern zu lassen. Dabei kann in folgende Namensänderungen unterschieden werden:
Um eine Beratung zu Ihrer Namensänderung zu erhalten, senden Sie uns eine E-Mail an namensrecht@hanau.de mit Ihrem Anliegen und einem Foto Ihres Ausweises. Alle einzureichenden Unterlagen können vorab per E-Mail zur Prüfung zugesendet werden.
HINWEIS: Alle Urkunden und Registerauszüge von Personenstandsfällen aus Hanau (Geburt, Heirat oder Sterbefall) müssen nicht eingereicht werden.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann zur Prüfung der Namensänderung notwendig sein.
- Änderung des Namens eines Kindes
- Änderung der Reihenfolge der Vornamen
- Änderung des Namens in der Ehe und nach Auflösung der Ehe
- Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
- Angleichung des Namens nach Einbürgerung oder für Spätaussiedler
- Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG)
- Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund
Um eine Beratung zu Ihrer Namensänderung zu erhalten, senden Sie uns eine E-Mail an namensrecht@hanau.de mit Ihrem Anliegen und einem Foto Ihres Ausweises. Alle einzureichenden Unterlagen können vorab per E-Mail zur Prüfung zugesendet werden.
HINWEIS: Alle Urkunden und Registerauszüge von Personenstandsfällen aus Hanau (Geburt, Heirat oder Sterbefall) müssen nicht eingereicht werden.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann zur Prüfung der Namensänderung notwendig sein.
Änderung des Namens eines Kindes (Minderjährige)
Wenn die Eltern keinen Ehenamen führen oder nach der Geburt des Kindes beim Jugendamt oder bei einem Notar die gemeinsame Sorge für das Kind erklären, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Geburtsname des Kindes geändert werden.
Möglich ist der Name den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung führt oder ein Doppelname aus den Namen beider Elternteile.
Einzureichende Unterlagen:
Möglich ist der Name den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung führt oder ein Doppelname aus den Namen beider Elternteile.
Einzureichende Unterlagen:
- Aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Erklärung der gemeinsamen Sorge (Abschrift des Jugendamtes oder notarielle Urkunde)
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
Ein über 5 Jahre altes Kind muss sich der Ehenamensbestimmung seiner Eltern durch Erklärung anschließen. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Einzureichende Unterlagen:
Einzureichende Unterlagen:
- Aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Eheurkunde der Eltern
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
Bei Änderungen des Ehenamens (z. B. durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung) kann das Kind sich der Änderung des Ehenamens anschließen. Hierzu muss ab dem 5. Lebensjahr eine Erklärung abgegeben werden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Einzureichende Unterlagen:
Einzureichende Unterlagen:
- Aktueller Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Aktueller Beglaubigter Eheregisterauszug der Eltern
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
Bei Änderung des Familiennamens des namensgebenden Elternteils (z. B. durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung) kann sich das Kind der Namensänderung anschließen.
Haben die Eltern gemeinsame Sorge, muss der andere Elternteil der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
Haben die Eltern gemeinsame Sorge, muss der andere Elternteil der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Elternteils
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
- Negativbescheinigung des Jugendamtes (nur wenn Alleinsorgeberechtigt)
- ggf. Einwilligungserklärung des anderen Elternteils (Ersetzung durch das Familiengericht möglich)
Ein Elternteil und dessen Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind den gemeinsamen Ehenamen oder einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und dem bisherigen Namen des Kindes erteilen. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Hierzu müssen die Ehegatten das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder liegt gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil vor, muss dieser der Namensänderung zustimmen.
Die Einbenennung kann rückgängig gemacht werden, wenn die Ehe aufgelöst wird (z. B. durch Scheidung) oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.
Einzureichende Unterlagen:
Hierzu müssen die Ehegatten das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder liegt gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil vor, muss dieser der Namensänderung zustimmen.
Die Einbenennung kann rückgängig gemacht werden, wenn die Ehe aufgelöst wird (z. B. durch Scheidung) oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Beglaubigter Eheregisterausdruck des Elternteils und des Ehegatten
- Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
- Negativbescheinigung des Jugendamtes (nur wenn Alleinsorgeberechtigt)
- ggf. Einwilligungserklärung des anderen Elternteils (Ersetzung durch das Familiengericht möglich)
Ein Kind kann sich der Wiederannahme eines früheren Namens (z. B. nach Scheidung der Ehe der Eltern) eines Elternteils anschließen oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Namen und dem wiederangenommenen Namen bilden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Das Kind muss gemeinsam mit dem Elternteil, das den Namen wiederangenommen hat, im Haushalt leben.
Trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder liegt gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil vor, muss dieser der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
Das Kind muss gemeinsam mit dem Elternteil, das den Namen wiederangenommen hat, im Haushalt leben.
Trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder liegt gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil vor, muss dieser der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Beglaubigter Eheregisterausdruck der Eltern oder Bescheinigung über die Wiederannahme
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
- Negativbescheinigung des Jugendamtes (nur wenn Alleinsorgeberechtigt)
- ggf. Einwilligungserklärung des anderen Elternteils (Ersetzung durch das Familiengericht möglich)
Der Geburtsname eines Kindes kann an das Geschlecht angepasst werden, wenn
Einzureichende Unterlagen:
- dies der sorbischen Form entspricht,
- dies im Heimatland des Kindes möglich ist oder
- dies in dem Land möglich ist, aus dem der Name traditionell stammt.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Negativbescheinigung des Jugendamtes (nur wenn Alleinsorgeberechtigt)
- ggf. Einwilligungserklärung des anderen Elternteils (Ersetzung durch das Familiengericht möglich)
- ggf. Nachweis über die Möglichkeit der geschlechtsangepassten Form
Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Hat eine Person mehrere Vornamen, die nicht mit einem Bindestrich verbunden sind, kann gegenüber dem Standesamt erklärt werden, dass die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmt werden soll.
Die Erklärung muss von der Person selbst abgegeben werden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung muss von der Person selbst abgegeben werden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Eltern die Erklärung für das Kind abgeben. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben und die Eltern müssen als gesetzliche Vertreter einwilligen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
Änderung des Namens in und nach einer Ehe
Die Ehegatten können gemeinsam einen Ehenamen bestimmen, sofern dies noch nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte. Kinder bis zum 5. Lebensjahr schließen sich der Namensänderung automatisch an. Kinder, die bereits das 5. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich der Erklärung anschließen (siehe Anschluss an die Ehenamensbestimmung der Eltern)
Zum Ehenamen kann bestimmt werden:
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich und bleibt während der gesamten Ehe bestehen.
Einzureichende Unterlagen:
Zum Ehenamen kann bestimmt werden:
- der Geburtsname eines Ehegatten,
- der Familienname eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung,
- ein Doppelname aus dem Geburts- oder Familiennamen beider Ehegatten.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich und bleibt während der gesamten Ehe bestehen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. Wohnsitz) in Deutschland, muss nach einer erfolgten Eheschließung im Ausland eine Ehenamensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich erklärt werden. Dies ist nicht notwendig, wenn bereits bei der Eheschließung eine wirksame Erklärung vor einem Standesbeamten abgegeben wurde.
Zum Ehenamen kann bestimmt werden:
Sofern ein oder beide Ehegatten die deutsche Sprache nicht verstehen, ist die Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers notwendig.
Sollte einer der Ehegatten sich in einem anderen Land aufhalten, besteht die Möglichkeit die Erklärung über das deutsche Konsulat an das Standesamt zu senden. Bitte nehmen Sie zur weiteren Beratung in diesen Fällen Kontakt zu uns auf.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich und bleibt während der gesamten Ehe bestehen.
Einzureichende Unterlagen:
Zum Ehenamen kann bestimmt werden:
- der Geburtsname eines Ehegatten,
- der Familienname eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung,
- ein Doppelname aus dem Geburts- oder Familiennamen beider Ehegatten.
Sofern ein oder beide Ehegatten die deutsche Sprache nicht verstehen, ist die Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers notwendig.
Sollte einer der Ehegatten sich in einem anderen Land aufhalten, besteht die Möglichkeit die Erklärung über das deutsche Konsulat an das Standesamt zu senden. Bitte nehmen Sie zur weiteren Beratung in diesen Fällen Kontakt zu uns auf.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich und bleibt während der gesamten Ehe bestehen.
Einzureichende Unterlagen:
- Eheurkunde (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
- Übersetzung der Eheurkunde in Deutsch (entfällt bei internationalen Eheurkunden)
- Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
Besteht der Ehename nur aus einem Namen, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, seinen Geburtsnamen oder bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen zum Begleitnamen bestimmen.
Der Begleitname kann vor dem Ehenamen geführt werden, oder diesem angefügt werden. Die beiden Namen können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Die Erklärung kann allein vor dem Standesamt abgegeben werden und bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegattens.
Für die Bestimmung eines Begleitnamens innerhalb der Ehe ist keine Frist vorgesehen.
Der Begleitname kann einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr möglich.
Einzureichende Unterlagen:
Der Begleitname kann vor dem Ehenamen geführt werden, oder diesem angefügt werden. Die beiden Namen können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Die Erklärung kann allein vor dem Standesamt abgegeben werden und bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegattens.
Für die Bestimmung eines Begleitnamens innerhalb der Ehe ist keine Frist vorgesehen.
Der Begleitname kann einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr möglich.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod muss bereits im Eheregister eingetragen sein.
Einzureichende Unterlagen:
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod muss bereits im Eheregister eingetragen sein.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Jeder Ehegatte kann den Ehenamen an sein Geschlecht anpassen, wenn dies
Für die Erklärung innerhalb der Ehe ist keine Frist vorgesehen.
Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt einmalig widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr möglich.
Durch die Erklärung wird nicht der Ehename, sondern nur der Familienname eines Ehegatten geändert. Kinder erhalten weiterhin den Ehenamen zum Geburtsnamen. Für Kinder ist eine gesonderte Erklärung abzugeben. Siehe Änderung des Namens eines Kindes (Minderjährige)
Einzureichende Unterlagen:
- der sorbischen Form entspricht,
- die Anpassung in der Rechtsordnung des Heimatlandes des Ehegatten möglich ist oder
- die Anpassung in der Rechtsordnung möglich ist, aus der der Name stammt.
Für die Erklärung innerhalb der Ehe ist keine Frist vorgesehen.
Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt einmalig widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr möglich.
Durch die Erklärung wird nicht der Ehename, sondern nur der Familienname eines Ehegatten geändert. Kinder erhalten weiterhin den Ehenamen zum Geburtsnamen. Für Kinder ist eine gesonderte Erklärung abzugeben. Siehe Änderung des Namens eines Kindes (Minderjährige)
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Eine Volljährige Person kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass sein Geburtsname nur noch aus einem Namen bestehen soll. Führt eine Person mehr als 2 Nachnamen, kann auch bestimmt werden, dass aus zwei Nachnamen ein Doppelname gebildet werden soll.
Für den neuen Namen kommen alle wählbaren Namen zum Zeitpunkt der Geburt in Betracht.
Einzureichende Unterlagen:
Für den neuen Namen kommen alle wählbaren Namen zum Zeitpunkt der Geburt in Betracht.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Eine Volljährige Person kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass der Namen des anderen Elternteils als Geburtsname geführt werden soll. Anstelle der Ersetzung des Geburtsnamens ist auch die Bildung eines Doppelnamens aus dem aktuell geführten Namen und dem Nachnamen des anderen Elternteils möglich. Die Erklärung ist nicht möglich, wenn der Geburtsname aus dem Ehenamen der Eltern abgeleitet wurde.
Bezüglich der wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen.
Der Elternteil, dessen Name künftig geführt werden soll, muss der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
Bezüglich der wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen.
Der Elternteil, dessen Name künftig geführt werden soll, muss der Namensänderung zustimmen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Eine volljährige Person kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Bindestrich zwischen seinen Nachnamen entfernen oder einen Bindestrich hinzufügen.
Führen Ehegatten einen Ehenamen können Sie die Erklärung nur gemeinsam abgeben.
Einzureichende Unterlagen:
Führen Ehegatten einen Ehenamen können Sie die Erklärung nur gemeinsam abgeben.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Ein Volljähriger kann sich in die neue Ehe eines Elternteils durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen. Durch die Erklärung kann die Person den Ehenamen, des Elternteils und des Ehegatten, führen oder einen Doppelnamen aus dem eigenen Nachnamen und dem Ehenamen bilden.
In die Erklärung muss sowohl der Elternteil als auch der Ehegatte als Namensträger einwilligen.
Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht erforderlich.
Einzureichende Unterlagen:
In die Erklärung muss sowohl der Elternteil als auch der Ehegatte als Namensträger einwilligen.
Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht erforderlich.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Beglaubigter Eheregisterausdruck des Elternteils und des Ehegattens
- Personalausweis oder Reisepass
Angleichung des Namens nach Einbürgerung oder für Spätaussiedler
Durch die Einbürgerung haben Sie die Möglichkeit Ihren Namen an die deutsche Namensform anzugleichen und Ihren ausländischen Namen ganz oder teilweise abzulegen.
Folgende Möglichkeiten sieht die Angleichungserklärung vor:
Einzureichende Unterlagen:
Folgende Möglichkeiten sieht die Angleichungserklärung vor:
- Es kann ein Vor- und Familienamen aus den geführten Namen (z. B. bei Eigennamen) gewählt werden. Führt eine Person nur einen Namen kann Sie diesen zum Vor- oder Familiennamen bestimmen und einen weiteren Namen wählen.
- Namensbestandteile, die das deutsche Namensrecht nicht kennt (z. B. Vatersname), können abgelegt werden.
- Ein geschlechtsangepasster Name kann in seine Grundform geändert werden (z. B. -ova zu -ov).
- Es kann die deutschsprachige Form eines Vor- oder Familiennamens angenommen werden (z. B. Piotr zu Peter).
Einzureichende Unterlagen:
- Einbürgerungsurkunde
- Geburtsurkunde (ggfs. mit Übersetzung)
- Eheurkunde (ggfs. mit Übersetzung)
- Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder (ggfs. mit Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass
Vertriebene und Spätaussiedler können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
Erklärungen nach dem Bundesvertriebenengesetz sind von Gebühren befreit.
Einzureichende Unterlagen:
- Namensbestandteile, die das deutsche Namensrecht nicht kennt (z. B. Vaternamen), ablegen,
- einen dem Geschlecht angepassten Namen in die Grundform umwandeln,
- eine deutschsprachige Form des Namens annehmen,
- einen Ehenamen und Begleitnamen nach deutschem Recht bestimmen oder
- den Familienname in einer deutschen Übersetzung annehmen.
Erklärungen nach dem Bundesvertriebenengesetz sind von Gebühren befreit.
Einzureichende Unterlagen:
- Bescheinigung nach § 15 BVFG
- Geburtsurkunde (ggfs. mit Übersetzung)
- Eheurkunde (ggfs. mit Übersetzung)
- Geburtsurkunde des Kindes/ der Kinder (ggfs. mit Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG)
Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann eine Person Ihren Geschlechtseintrag und Ihre Vornamen in einem deutschen Personenstandsregister ändern.
Die Erklärung muss 3 Monate vorher angemeldet werden (siehe Anmeldung).
Folgende Geschlechter können gewählt werden:
Die abgegebene Erklärung wird erst wirksam, wenn Sie vom zuständigen Standesamt bearbeitet wurde (in der Regel Standesamt der Geburt oder des Wohnsitzes).
Nach Wirksamkeit der Erklärung ist eine erneute Erklärung frühestens nach einem Jahr möglich. Die Anmeldung kann 3 Monate vorher erfolgen. Sollte durch Erklärung zu einem bereits eingetragenem Geschlecht zurückgekehrt werden, führen Sie automatisch die Vornamen dieses Geschlechtes wieder.
Die Erklärung kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, wenn Sie
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung muss 3 Monate vorher angemeldet werden (siehe Anmeldung).
Folgende Geschlechter können gewählt werden:
- Männlich
- Weiblich
- Divers
- Kein Eintrag
Die abgegebene Erklärung wird erst wirksam, wenn Sie vom zuständigen Standesamt bearbeitet wurde (in der Regel Standesamt der Geburt oder des Wohnsitzes).
Nach Wirksamkeit der Erklärung ist eine erneute Erklärung frühestens nach einem Jahr möglich. Die Anmeldung kann 3 Monate vorher erfolgen. Sollte durch Erklärung zu einem bereits eingetragenem Geschlecht zurückgekehrt werden, führen Sie automatisch die Vornamen dieses Geschlechtes wieder.
Die Erklärung kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, wenn Sie
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- Eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- Eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
Die geplante Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.
Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die persönliche Anmeldung ist eine Terminvereinbarung unter namensrecht@hanau.de erforderlich. Für die schriftliche Anmeldung verwenden Sie bitte das Formular auf dieser Seite. Die Frist beginnt, sobald das Formular unterschrieben und mit einer Ausweiskopie per E-Mail oder Post beim Standesamt eingeht. Sie werden hierüber per E-Mail informiert.
Die Anmeldung der Erklärung ist gebührenfrei.
Rechtliche Grundlage: § 4 SBGG
Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die persönliche Anmeldung ist eine Terminvereinbarung unter namensrecht@hanau.de erforderlich. Für die schriftliche Anmeldung verwenden Sie bitte das Formular auf dieser Seite. Die Frist beginnt, sobald das Formular unterschrieben und mit einer Ausweiskopie per E-Mail oder Post beim Standesamt eingeht. Sie werden hierüber per E-Mail informiert.
Die Anmeldung der Erklärung ist gebührenfrei.
Rechtliche Grundlage: § 4 SBGG
Die Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Hierfür ist eine vorherige Terminvereinbarung unter namensrecht@hanau.de notwendig. Die Erklärung kann nur bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt erfolgen.
Nach erfolgter Erklärung wird eine Abschrift an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt (in der Regel Geburtsstandesamt) weitergeleitet. Erst mit der Entgegennahme wird die Erklärung wirksam. Eine Bescheinigung über die Namensänderung erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Standesamt.
Die einzureichenden Unterlagen sind spätestens bei der Erklärung vorzulegen.
Rechtliche Grundlage: § 2 SBGG
Nach erfolgter Erklärung wird eine Abschrift an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt (in der Regel Geburtsstandesamt) weitergeleitet. Erst mit der Entgegennahme wird die Erklärung wirksam. Eine Bescheinigung über die Namensänderung erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Standesamt.
Die einzureichenden Unterlagen sind spätestens bei der Erklärung vorzulegen.
Rechtliche Grundlage: § 2 SBGG
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Wenn ein wichtiger Grund eine Namensänderung rechtfertigt und die Namensänderung nicht durch eine familienrechtliche Erklärung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf behördliche Änderung des Namens zu stellen.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient lediglich dazu Unbilligkeiten auszugleichen.
Rechtliche Grundlage: Namensänderungsgesetz
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient lediglich dazu Unbilligkeiten auszugleichen.
Rechtliche Grundlage: Namensänderungsgesetz
Für eine behördliche Änderung des Namens muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser muss gut begründet sein und im besten Fall durch Nachweise bewiesen werden. Hierzu können unter anderem Stellungnahmen von Angehörigen oder psychologische Gutachten dienen.
Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers muss das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Der wichtige Grund muss daher in einer schriftlichen Stellungnahme erläutert werden.
Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers muss das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Der wichtige Grund muss daher in einer schriftlichen Stellungnahme erläutert werden.
Der Antrag wird bei einem persönlichen Beratungsgespräch im Standesamt gestellt. Hierbei wird der Antragsteller über seine Möglichkeiten und den weiteren Ablauf der Namensänderung informiert. Nach Antragsstellung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann keine Auskunft über den Ausgang oder die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung gegeben werden. Eine Entscheidung ist nur nach Betrachtung der Gesamtsituation möglich.
Verfahrensablauf
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch werden zunächst alle Einzelheiten zur Antragsstellung und zum Verfahren besprochen. Sie haben die Möglichkeit in diesem Beratungsgespräch einen Antrag zu stellen oder können weitere Bedenkzeit für die Antragsstellung erhalten.
Nach Antragstellung sind weitere Unterlagen und Nachweise einzureichen. Es kann eine schriftliche Stellungnahme erfolgen. Weitere Anhörungen oder Stellungnahmen von nahen Angehörigen, Bezugspersonen oder dem Jugendamt sind möglich.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird eine Interessenabwägung durchgeführt (siehe Wichtiger Grund) und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden der Antragsteller sowie Beteiligte des Verfahrens informiert. Nach Rechtskraft des Bescheides erhalten Sie einen Termin zur Übergabe der Urkunde über die Namensänderung.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann keine Auskunft über den Ausgang oder die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung gegeben werden. Eine Entscheidung ist nur nach Betrachtung der Gesamtsituation möglich.
Verfahrensablauf
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch werden zunächst alle Einzelheiten zur Antragsstellung und zum Verfahren besprochen. Sie haben die Möglichkeit in diesem Beratungsgespräch einen Antrag zu stellen oder können weitere Bedenkzeit für die Antragsstellung erhalten.
Nach Antragstellung sind weitere Unterlagen und Nachweise einzureichen. Es kann eine schriftliche Stellungnahme erfolgen. Weitere Anhörungen oder Stellungnahmen von nahen Angehörigen, Bezugspersonen oder dem Jugendamt sind möglich.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird eine Interessenabwägung durchgeführt (siehe Wichtiger Grund) und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden der Antragsteller sowie Beteiligte des Verfahrens informiert. Nach Rechtskraft des Bescheides erhalten Sie einen Termin zur Übergabe der Urkunde über die Namensänderung.
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch werden zunächst alle Einzelheiten zur Antragsstellung und zum Verfahren besprochen. Sie haben die Möglichkeit in diesem Beratungsgespräch einen Antrag zu stellen oder können weitere Bedenkzeit für die Antragsstellung erhalten.
Nach Antragstellung sind weitere Unterlagen und Nachweise einzureichen. Es kann eine schriftliche Stellungnahme erfolgen. Weitere Anhörungen oder Stellungnahmen von nahen Angehörigen, Bezugspersonen oder dem Jugendamt sind möglich.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird eine Interessenabwägung durchgeführt (siehe Wichtiger Grund) und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden der Antragsteller sowie Beteiligte des Verfahrens informiert. Nach Rechtskraft des Bescheides erhalten Sie einen Termin zur Übergabe der Urkunde über die Namensänderung.
Nach Antragstellung sind weitere Unterlagen und Nachweise einzureichen. Es kann eine schriftliche Stellungnahme erfolgen. Weitere Anhörungen oder Stellungnahmen von nahen Angehörigen, Bezugspersonen oder dem Jugendamt sind möglich.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird eine Interessenabwägung durchgeführt (siehe Wichtiger Grund) und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden der Antragsteller sowie Beteiligte des Verfahrens informiert. Nach Rechtskraft des Bescheides erhalten Sie einen Termin zur Übergabe der Urkunde über die Namensänderung.
Die Gebühren richten sich nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Je nach Verwaltungsaufwand beträgt der Gebührenrahmen
Rechtliche Grundlage: VwKostO-MdI
- für Vornamensänderungen 28,00 € - 560,00 €
- für Nachnamensänderungen 28,00 € - 1.680,00 €.
Rechtliche Grundlage: VwKostO-MdI
- Personalausweis / Reisepass
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Ausführliche schriftliche Begründung des Antrages
Übergangsvorschriften zum neuen Namensrecht
Durch die Neuregelung des deutschen Namensrechts zum 01.05.2025 wurden umfassende Möglichkeiten zur Änderung bereits erworbener Namen eingeführt. Ziel der Übergangsvorschriften ist es, jeder Person, die Ihren Namen vor dem 01.05.2025 erhalten hat, die Optionen des neuen Namensrechts zu eröffnen.
Es ist möglich einen Ehenamen, der vor dem 01.05.2025 bestimmt wurde, zu widerrufen oder einen Doppelnamen zu bestimmen. Sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder können sich der Namensänderung anschließen.
Die Erklärung kann von beiden Ehegatten gemeinsam beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung kann von beiden Ehegatten gemeinsam beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
Es ist möglich den Geburtsnamen eines Kindes, der vor dem 01.05.2025 bestimmt wurde, durch einen Doppelnamen zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern des Kindes keinen Ehenamen führen und die gemeinsame Sorge haben.
Die Erklärung kann von den Eltern beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung kann von den Eltern beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
- Ggfs. Einwilligung des anderen Elternteils
Es besteht die Möglichkeit einen durch Adoption gem. § 1767 BGB erhaltenen Familiennamen zu ändern. Die Adoption muss vor dem 01.05.2025 rechtskräftig sein. Als neuer Familienname kann der Name vor der Adoption sowie ein Doppelname bestimmt werden.
Die Erklärung kann beim Standesamt abgegeben werden. Eine Einwilligung durch die Adoptiveltern kann notwendig sein.
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung kann beim Standesamt abgegeben werden. Eine Einwilligung durch die Adoptiveltern kann notwendig sein.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Geburtenregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass
- Ggfs. Einwilligung der Adoptiveltern
Wurde ein Familienname durch Angleichung vor dem 01.05.2025 bestimmt, kann ein Doppelname neu bestimmt werden.
Die Erklärung kann beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
Die Erklärung kann beim Standesamt abgegeben werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Beglaubigter Eheregisterausdruck
- Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
Ansprechpartner
Herr Stechno
06181/2950 – 2141
E-Mail: namensrecht@hanau.de
Sie erreichen die Abteilung Namensänderungen über das Servicetelefon des Standesamtes unter 06181 – 2950 2141. Wählen Sie nach dem Ansagetext die Nummer 6.
Gebühren
Sofern keine abweichenden Gebühren genannt sind, gelten folgende Gebühren:
Beurkundung einer Namenserklärung: 23,50 €
Bescheinigung über die Namensänderung: 12,00 €
Personenstandsurkunde: 12,00 €